§ 1 NAME UND SITZ |
a) Die Föderation führt den Namen “Avrupa Batı Takya Türk Federasyonu” (Föderation der West-Thrakien Türken in Europa e.V.) mit der Kurzbezeichnung ABTTF. b) Die Föderation ist beim Amtsgericht in Gießen in das Vereinsregister eingetragen. c) Sitz der Föderation ist Gießen. |
§ 2 PRINZIPIEN, ZWECK UND ZIELE DER ABTTF |
A) Die Föderation ist; a. ein den pluralistischen, freiheitlichen, demokratischen und rechtstaatlichen Prinzipien verpflichteter Organisation. B) Zweck der Föderation ist; a. Sich mit den Problemen der türkisch-islamischen Minderheit in West-Thrakien zu befassen, Hilfestellung zur Lösung dieser Probleme zu bieten, Initiativen zur Verteidigung der Rechte und Interessen ihrer Mitglieder zu ergreifen. C) Zur Verwirklichung ihrer Ziele; a. Kann ABTTF bei Bedarf für die Entwicklung ihrer Ziele Presseabteilungen, Erziehungsroman, Wissenschafts- und Forschungsreisen usw. ein, darüber hinaus kann sie Kommissionen einsetzen, Stiftungen, Kooperativen, Institute, Bibliotheken, Begräbnisfonds und ähnliches gründen. |
§ 3 MITGLIEDSCHAFT |
a. Jeder eingetragene Verein, der durch in Europa arbeitenden Angehörigen der türkisch-islamischen Minderheit West-Thrakiens gegründet wird und jede natürliche Person, die der Minderheit angehört und in seinem Umkreis kein Verein gegründet ist, und nicht gegen die Satzung der Föderation verstößt, kann Mitglied der Föderation werden. b. Jeder eingetragene Verein kann laut Beschluss seiner Mitgliederversammlung durch dessen Vorstand die Mitgliedschaft bei der ABTTF schriftlich beantragen. Der Aufnahmeantrag, der Beschluss der Hauptversammlung des antragstellenden Vereins werden durch dessen Vorstand beim Föderationspräsidium eingereicht. Natürliche Personen stellen selbst einen Antrag. c. Das Präsidium der ABTTF entscheidet in seiner ersten Sitzung nach dem Eingang des Mitgliedschaftsgesuchs und spätestens innerhalb von drei Monaten über das Mitgliedschaftsgesuch. d. Die ABTTF macht es erforderlich, die der Satzung und den Zielen der ABTTF widersprechenden Stellen in den Satzungen oder in den Programmen dieser Vereine zu ändern. e. Bei Ablehnung hat der betroffene Verein oder eine natürliche Person das Recht, den Antrag in die nächste Mitgliederversammlung einzubringen. f. Ebenso kann die Mitgliederversammlung eine vom ABTTF Präsidium positiv entschiedene Mitgliedschaft rückgängig machen. In diesen Fragen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. |
§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT |
Die Mitgliedschaft bei ABTTF endet: a. durch Austritt a. Mitgliedsvereine können Ihre Mitgliedschaft bei der ABTTF beenden, wenn Sie mindestens drei Monate vorher mit schriftlichen Mitteilung über den Beschluss ihrer Generalversammlung beim Präsidium der ABTTF beantragt haben und ihre Schulden bei der ABTTF beglichen haben. b. Der Ausschluß kann auf Vorschlag des Vertreterrats durch eine Mehrheit von 2/3 der Mitgliederversammlung erfolgen, und zwar bei: a. mindestens 6-monatigem Beitragsrückstand nach zweimaliger schriftlicher Mahnung, |
§ 5 MITGLIEDSBEITRÄGE |
a. Die Beiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. b. Die Mitgliedsvereine sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet (pünktlich). Auf schriftlichen Antrag mit ausreichender Begründung kann das ABTTF Präsidium den Beitrag eines Mitgliedsvereins ermäßigen oder stunden. |
§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDSVEREINE |
a. Jeder Mitgliedsverein hat das Recht und die Pflicht im Rahmen der ABTTF betreffend der politischen Willensbildung der West-Thrakien Türken, sowie sich an Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele, Grundsätze und die Beschlüsse der Föderationsorgane zu unterstützen. b. Ohne das Präsidium zu konsultieren, darf ein Ortsverein keine Initiativen ergreifen, die auch die anderen Ortsvereine beeinträchtigen können, oder die im Verantwortungsbereich des Präsidiums liegen. |
§ 7 ORGANE DER ABTTF |
a. Organe der ABTTF sind: a. Mitgliederversammlung |
§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG |
a. Das oberste beschlussfassende Organ der ABTTF ist die Mitgliederversammlung. b. Die Mitgliederversammlung der Föderation besteht aus Delegierten der Mitgliedervereine, die in der eigenen Mitgliederversammlung ihres Vereins gewählt werden, den Mitgliedern des Föderationspräsidiums, der Kontroll- und Disziplinarkommission sowie den natürlichen Personen, deren Anzahl aus einem Gebiet bis zu sechs und weniger ist. Wenn ihre Zahl 7 und mehr ist, werden sie der gleichen Prozedur unterzogen, als wären sie ein Verein. Bei Festlegung der Delegiertenanzahl ist die Höhe der in den letzten 6 (sechs) Monaten durch die Mitgliedsvereine an die Föderation der West-Thrakien Türken in Europa gezahlten Mitgliedsbeträge entscheidend. c. Die Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre statt. Das Präsidium, und der Vertreterrat können einer außerordentlichen Mittgliederversammlung einberufen. Auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitgliedsvereine oder der Kontrollkommission hat das Präsidium innerhalb eines Monats den Bestimmungen der Satzung entsprechend die außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. d. Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel (1/3) aller Delegierten anwesend sind. Wenn diese Mehrheit nicht zustande kommt, wird die Mitgliederversammlung um vier (4) Wochen verschoben. Hierzu ist gesondert einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist dann bei Anwesenheit von mindestens einem Viertel (1/4) aller Delegierten beschlussfähig. e. Die Mitgliederversammlung wird unter der Leitung einer Versammlungsleitung abgehalten, die sich aus einem Vorsitzenden und zwei Sekretären zusammensetzt. Die Mitglieder des Präsidiums und der Kontroll- und Disziplinarkommission dürfen an der Versammlungsleitung nicht teilnehmen f. Die Delegierten werden nach dem folgenden Verteilungsschlüssel gesandt: a. die bis zu 24 (vierundzwanzig) Mitglieder haben, entsenden 4 (vier) Delegierte. g. In der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung werden Ort, Tag und Tagesordnung angegeben. Das Einladungsschreiben ist spätestens drei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei der Post abzugeben. Nach Möglichkeit tagt die Mitgliederversammlung jedes Mal in einer anderen Stadt. h. Jeder Delegierte kann seine Stimme nur selbst abgeben. Die Delegierten der Mitgliedsvereine, die ihren Mitgliedsbeitrag bis einschließlich des Tags der Mitgliederversammlung nicht entrichtet haben, sind nicht stimmberechtigt. i. Auf den mündlichen oder schriftlichen Antrag der Delegierten der Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Hierzu ist die absolute Mehrheit erforderlich. j. Die bis zur Mitgliederversammlung amtierenden Mitglieder des Präsidiums und der Kontroll- und Disziplinarkommission haben alle Rechte der Delegierten, auch wenn sie keine Delegierteneigenschaft besitzen. k. Die Mitgliederversammlung ist nur für die Delegierten und Beobachter der Mitgliedsvereine, die eingeladenen Organisationen und Einzelpersonen sowie die eingeladenen Presseleute zugänglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, ob den Gästen und Beobachtern Rederecht eingeräumt wird. l. Die Beschlüsse auf der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung keine entgegengesetzten Vorschriften enthält. m. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: a. Wahl der Versammlungsleitung, |
§ 9 VERTRETERRAT |
a. Der Vertreterrat ist das höchste Beschlussorgan zwischen der Mitgliederversammlung. b. Der Vertreterrat besteht aus je zwei Vorstandsmitgliedern des Mitgliedsvereins und den Mitgliedern des Präsidiums. c. Er tagt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr und ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel (1/4) seiner Mitglieder anwesend ist d. Der Vertreterrat beschließt über alle Fragen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, u.a.: a. Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums, |
§ 10 PRÄSIDIUM |
a. Das ABTTF Präsidium setzt sich aus elf (11) Mitgliedern zusammen: a. dem Präsidenten, b. Die Mitglieder werden für 4 (vier) Jahre auf Grundlage der ABTTF Wahlordnung gewählt. c. Der gewählte Präsident und die gewählten Vizepräsidenten, die gleichzeitig Mitglieder des Vertreterrats sind, dürfen nicht an anderen ABTTF Organen ein Amt innehaben. d. Die Leitung der Föderation obliegt dem ABTTF Präsidium. Das Präsidium führt die Geschäfte, setzt die Beschlüsse des Vertreterrats sowie der Mitgliederversammlung um und ist für die Einstellung und Kündigung von hauptamtlichen Mitarbeitern zuständig. e. Laut § 26 des BGB kann das Präsidium durch den Präsidenten und zehn (10) Vizepräsidenten vertreten werden. Der Präsident hat das Recht, die ABTTF alleine und die zehn (10) Vizepräsidenten nur gemeinsam die ABTTF zu vertreten. Angestellte der Föderation dürfen nicht ins Präsidium gewählt werden. f. Der/die durch ihre Mitglieder gewählte SprecherIn der Young ABTTF gehört automatisch dem Präsidium, besitzt aber bei Präsidiumssitzungen kein Stimmrecht. |
§ 11 KONTROLLKOMMISSION |
a) Die Kontrollkommission setzt sich aus drei (3) Mitgliedern zusammen. Zur Leitung ihrer Geschäfte wählt die Kontrollkommission einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. b) Sie wird durch die Mitgliederversammlung auf Grundlage der Wahlordnung für 4 (vier) Jahre gewählt. c) Diese dürfen keinen anderen Organen der ABTTF angehören. Diese haben die satzungs- und ordnungsmäßige Führung der Bücher mindestens einmal im Jahr zu überprüfen, jährlich einen Abschlussbericht für den Vertreterrat und das Präsidium zu erstellen, für die Mitgliederversammlung einen Jahresbericht vorzulegen. |
§ 12 DISZIPLINARKOMMISSION |
a) Die Disziplinarkommission setzt sich aus drei (3) Mitgliedern zusammen. Zur Leitung ihrer Geschäfte wählt die Disziplinarkommission einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. b) Sie wird durch die Mitgliederversammlung auf Grundlage der Wahlordnung für 4 (vier) Jahre gewählt. c) Diese dürfen keinen anderen Organen der ABTTF angehören. d) Disziplinarkommission überprüft die Personen, die einem/r der ABTTF Organe bzw. Arbeitsgruppen angehören auf Straffälligkeit. Auf Verdacht bzw. festgestellten Strafftaten wird bei der nächsten Mitgliederversammlung zum Tagesordnungspunk aufgenommen. |
§ 13 WAHLEN DER ABTTF ORGANE |
Die Wahlen zur einzelnen Organe der ABTTF wird durch die seitens der Mitgliederversammlung beschlossene, ABTTF Wahlordnung“ geregelt. Diese Wahlordnung ist Bestandsteil der Satzung. |
§ 14 GESCHÄFTSORDNUNGEN |
a) Die Geschäftsordnungen geben in detaillierter Weise Aufschluß über die Zuständigkeit, die Verantwortung und die Funktionsweise der ABTTF Organe sowie der Untergliederungen (§ 2 Abs. c). b) Der Vertreterrat kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen Geschäftsordnungen verabschieden, die nicht in Widerspruch zur Satzung stehen dürfen. c) Vorschläge hierfür können durch schriftlichen Antrag des Präsidiums oder eines Mitgliedsvereins beim Vertreterrat eingebracht werden. Diese Vorschläge müssen dem Einladungsschreiben zur Vertreterratssitzung beigefügt werden. Den Geschäftsordnungen zuwiderlaufenden Handlungen sind nicht zulässig. |
§ 15 SATZUNGSÄNDERUNGEN |
a. Die Vorschläge für die Änderung der Satzung können seitens des Präsidiums, des Vertreterrates oder 1/3 der Mitgliedsvereine der ABTTF schriftlich eingebracht werden. b. Alle satzungsändernden Anträge müssen mit der Tagesordnung und den Texten der alten und neuen Fassung den Mitgliedern zugesandt werden. Andere als die in der vorläufigen Tagesordnung genannten Bestimmungen der Satzung können auf der jeweiligen Mitgliederversammlung nicht geändert werden. |
§ 16 AUFLÖSUNG DER ABTTF |
a) Die Auflösung der ABTTF bedarf der Mehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen. Bei diesbezüglicher Beschlussfassung muß die absolute Mehrheit der Delegierten der Mitgliederversammlung anwesend sein. b) Im Falle einer solchen Auflösung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes wird das Vermögen der ABTTF der “Türkisch-Islamischen Union der Anstalt für Religion e.V. (DITIB)” übertragen, die das unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss über die Vermögensübertragung bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamts. Liquidator ist das zuletzt amtierende Präsidium. |
§ 17 GEMEINNÜTZIGKEIT |
a) Die Föderation verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke; ein wirtschaftlicher, aufGewinn ausgerichteter Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen bleibt auch jegliche parteipolitischeTätigkeit. b) Das Präsidiumist verpflichtet, die Anerkennung als gemeinnützigen Verein durch das zuständige Finanzamt herbeizuführen. c) Die Organe der Föderation sind gehalten, alle Beschlüsse, die die Auflösung der Föderation, die Änderung der Satzung – insbesondere des Föderationszweckes oder einen sonstigen im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung erheblichen Gegenstand betreffen, vor Inkrafttreten dem Finanzamt mitzuteilen. |